Statuten der alumni HWZ

I. Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1 - Name, Sitz
Unter dem Namen "alumni HWZ" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, der die Studierenden und Absolventinnen und Absolventen aller Studienrichtungen, die zu einem eidgenössisch anerkannten Fachhochschul-/NDS oder international anerkannten Masterabschluss (inkl. ehemalige HWV) an der Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ) [in der Folge HWZ genannt] führen, vereint. Der Verein hat seinen Sitz in Zürich und ist vollwertiges Mitglied der FH SCHWEIZ oder deren Rechtsnachfolgerin.

 

Art. 2 - Zweck
Der Verein bezweckt die Vertretung der berufstandspolitischen und netzwerkorientierten Interessen der Studierenden und Absolventinnen und Absolventen der Hochschule Zürich gegenüber HWZ, Öffentlichkeit und Dachverband. Er bietet eine Plattform für die berufsstandesrelevanten Informationen politischer, wirtschaftlicher und sozialer Natur. Er schafft mittels geeigneten Instrumenten verschiedene Möglichkeiten für die Vernetzung der Mitglieder und fördert deren Informations- und Erfahrungsaustausch.

 

Zur Erfüllung von Ziel und Zweck setzt sich der Verein in folgenden Aufgabengebieten ein:

 

  • Förderung des Networkings und Erfahrungsaustausches der Mitglieder
  • Erreichen eines hohen Organisationsgrades
  • Förderung des Ansehens der Mitglieder und der HWZ auf wirtschaftlicher und bildungspolitischer Ebene
  • Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit dem Dachverband und der Hochschule Zürich Organisation von Veranstaltungen, Fachtagungen und Anlässen, die der Informationsvermittlung, dem Networking und dem Socializing unter den Mitgliedern dienen
  • Regelmässige Vermittlung von Information via Printmedien, Internet und Mailings

II. Mitgliedschaft


Art. 3 - Eintritt
Als ordentliche Mitglieder gelten alle Studierende und Absolventinnen und Absolventen der Hochschule Zürich (gemäss Art. 1). Es gibt folgende Mitgliederkategorien mit den entsprechenden Stimmrechten und Anrechten auf das Dienstleitungsangebot:

 

  • Vollmitglieder (volles Dienstleistungsangebot, volles Stimmrecht)
  • Studentenmitglieder (beitragsfrei, eingeschränktes Dienstleistungsangebot, kein Stimmrecht)
  • Ehrenmitglieder (wie Vollmitglied)
  • Freimitglieder (automatisch nach Austritt aus dem Vorstand und einer mindestens 4 jährigen Amtszeit im Vorstand, volles Stimmrecht, beitragsfrei, volles Dienstleistungsangebot)
  • Andere Mitglieder (nach Absprache mit dem Vorstand)

Weitere interessierte Personen, die einen wichtigen Beitrag zur Erreichung des Vereinszwecks leisten, aber nicht laut Art. 1 und Art. 4 eintrittsberechtigt sind, können per Vorstandsbeschluss in den Verein aufgenommen werden. Der Vorstand beschliesst die Aufnahme aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags.

 

Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstands Ehrenmitglieder ernennen.

 

Die Mitgliedschaft beginnt:

  • Studentenmitglieder: Mit dem Eintritt in die HWZ oder
  • Vollmitglieder: Automatisch mit dem Bestehen des Schlussdiploms (nach Art 1)

 

Art. 4 - Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Austrittserklärungen sind schriftlich an das Präsidium zu richten. Die Mitgliedschaft kann nur auf Ende eines Vereinsjahres gekündigt werden.

 

Art. 5 - Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es:

 

  • gegen die Statuten handelt oder statutengemäss gefassten Beschlüssen nicht Folge leistet,
  • mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrages trotz 3-maliger Mahnung, seit der ersten Zahlungsaufforderung mehr als 3 Monate im Rückstand ist,
  • dem guten Ruf des Vereins schadet.

 

Art 6 - Anspruch auf Vereinsvermögen
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Ausrichtung eines Anteils am Vermögen des Vereins.

 

Art. 7 - Umgang mit Personendaten
Für die Internetseiten der alumni HWZ, insbesondere für Personendaten des WHO'S WHO gelten folgende Nutzungsbestimmungen:

 

  • Die Personendaten dürfen nur zu Zwecken genutzt werden, welche dem in den Statuten genannten Vereinszweck dienen. Jede Nutzung der Daten zu fremden, namentlich zu kommerziellen Zwecken, sowie jede Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Werden systematisch Adressen verwendet (Umfragen, Veranstaltung etc.), bedarf es der Bewilligung des Vorstands.

III. Organisation

  

Art. 8 - Organe

Organe des Vereins sind:

 

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle

 

Art. 9 - Die Generalversammlung

Der Verein hält jährlich eine ordentliche Generalversammlung ab, der folgende Befugnisse zustehen:

  1. Wahl des Vorstands, des Präsidiums und der Revisionsstelle
  2. Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
  3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  4. Beschlussfassung über form- und fristgerecht eingereichte Anträge
  5. Statutenrevision
  6. Auflösung und Liquidation des Vereins
  7. Festlegung Anzahl Stimmen je Studienrichtung

Anträge von Mitgliedern zu Geschäften, die nicht auf der Traktandenliste stehen, sind bis zwei Wochen vor der Generalversammlung dem Vereinspräsidium schriftlich einzureichen.

 

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen in offener Abstimmung mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann via Antrag eine geheime Abstimmung verlangen. Bei Abstimmungen, welche einen Interessenkonflikt zwischen HWZ und dem Verein darstellen, kann via Antrag die Mehrheit der Mitglieder in einer geheimen Abstimmung eine Stimmenthaltung des Vertreters der HWZ verlangen.

 

Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Der Vertreter der HWZ verfügt über eine Stimme. Der Stichentscheid liegt beim Präsidium.

 

Die vollständige oder teilweise Änderung der Statuten kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Spartenstimmen beschlossen werden. Bei Wahlen entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

 

Art. 10 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, aus Angehörigen der Studienrichtungen sowie aus dem Vertreter der HWZ. Angestrebt wird mindestens ein Vorstandssitz pro Studienrichtung. Ebenso muss mindestens ein Studierender im Vorstand Einsitz haben.
Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Das Präsidium wird durch Wahl bestimmt. In den übrigen Chargen konstituiert sich der Vorstand selbst. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung selbst. Ein Rücktritt als Vorstandsmitglied ist per Ende Vereinsjahr mit schriftlicher 3-monatiger Vorankündigung möglich.

 

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Vertretung des Vereins in allen Vereinsangelegenheiten
  2. Bestimmung der Delegierten des Vereins gegenüber Dachverband
  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  4. Einberufung der Generalversammlung
  5. Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung
  6. Festlegung und Organisation des Jahresprogramms
  7. Protokollführung über alle Vorstandssitzungen und Versammlungen
  8. Führen einer Jahresrechnung
  9. Einsetzen von Kommissionen

Der Verein wird gegen aussen durch die Kollektivunterschrift mindestens zweier Vorstandsmitglieder rechtskräftig vertreten.

 

Art. 11 - Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie überprüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht. Sie beantragen Decharge-Erteilung für den Vorstand.
Die Revisoren werden durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren, welche mit derjenigen des Vorstandes übereinstimmen, gewählt. Sie sind für weitere Amtsdauer wiederwählbar. Beim Ausscheiden eines Rechnungsrevisors bestimmt der Vorstand für das laufende Vereinsjahr einen Ersatzrevisor.

IV. Finanzen

 

Art. 12 - Kasse- und Vereinsvermögen

Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind laufend zu verbuchen. Am Ende des Vereinsjahres ist ein Abschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen.

 

Art. 13 - Mitgliederbeiträge

Jedes ordentliche Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages an den Verein verpflichtet. Der Mitgliederbeitrag wird jeweils von der Generalversammlung festgesetzt und beträgt maximal CHF 100.00 pro Vollmitglied und Geschäftsjahr. Für Studenten aller Sparten der HWZ und den Vertreter der HWZ ist die Mitgliedschaft unentgeltlich. Letztere stellt hierfür eine wesentliche Entlastung in administrativen Belangen der alumni HWZ bereit. Details regelt der Dienstleistungsvertrag zwischen der alumni HWZ und der Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ). Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

Art. 14 - Weitere Mittel

Weitere Mittel des Vereins werden aus Veranstaltungen, aus dem Vermögen des Vereins, durch private und öffentliche Beiträge sowie freiwillige Zuwendungen aller Art beschafft. Mittelherkunft und Mittelverwendung müssen nach dem Gebot der Transparenz ausgewiesen werden.

 

Art. 15 - Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vermögen der alumni HWZ. Jede Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der alumni HWZ ist ausgeschlossen.

V. Schlussbestimmungen

 

Art. 16 - Auflösung

Die Generalversammlung beschliesst die Auflösung des Vereins, wenn mindestens zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen. Nach Auflösung werden das Vermögen, die Jahresrechnung, die Protokolle sowie alle weiteren Unterlagen dem Präsidium der alumni HWZ übergeben. Sollte innerhalb von zehn Jahren kein neuer Verein im Sinne dieser Statuten gegründet werden, so fallen sämtliche Aktiven dem Dachverband FH SCHWEIZ zu.

 

Art. 17 - Inkrafttreten

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 8. März 2002 und treten sofort in Kraft. Im Namen der Generalversammlung vom 21 März 2003.

 

Der Präsident


Angepasst am 18.03.04 (gemäss Antrag an die GV 04)