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Art. 1 - Name, Sitz
Unter dem Namen "alumni HWZ" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, der die Studierenden und Absolventinnen und Absolventen aller Studienrichtungen, die zu einem eidgenössisch anerkannten Fachhochschul-/NDS oder international anerkannten Masterabschluss (inkl. ehemalige HWV) an der Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ) [in der Folge HWZ genannt] führen, vereint. Der Verein hat seinen Sitz in Zürich und ist vollwertiges Mitglied der FH SCHWEIZ oder deren Rechtsnachfolgerin.
Art. 2 - Zweck
Der Verein bezweckt die Vertretung der berufstandspolitischen und netzwerkorientierten Interessen der Studierenden und Absolventinnen und Absolventen der Hochschule Zürich gegenüber HWZ, Öffentlichkeit und Dachverband. Er bietet eine Plattform für die berufsstandesrelevanten Informationen politischer, wirtschaftlicher und sozialer Natur. Er schafft mittels geeigneten Instrumenten verschiedene Möglichkeiten für die Vernetzung der Mitglieder und fördert deren Informations- und Erfahrungsaustausch.
Zur Erfüllung von Ziel und Zweck setzt sich der Verein in folgenden Aufgabengebieten ein:
Art. 3 - Eintritt
Als ordentliche Mitglieder gelten alle Studierende und Absolventinnen und Absolventen der Hochschule Zürich (gemäss Art. 1). Es gibt folgende Mitgliederkategorien mit den entsprechenden Stimmrechten und Anrechten auf das Dienstleitungsangebot:
Weitere interessierte Personen, die einen wichtigen Beitrag zur Erreichung des Vereinszwecks leisten, aber nicht laut Art. 1 und Art. 4 eintrittsberechtigt sind, können per Vorstandsbeschluss in den Verein aufgenommen werden. Der Vorstand beschliesst die Aufnahme aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags.
Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstands Ehrenmitglieder ernennen.
Die Mitgliedschaft beginnt:
Art. 4 - Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Austrittserklärungen sind schriftlich an das Präsidium zu richten. Die Mitgliedschaft kann nur auf Ende eines Vereinsjahres gekündigt werden.
Art. 5 - Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es:
Art 6 - Anspruch auf Vereinsvermögen
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Ausrichtung eines Anteils am Vermögen des Vereins.
Art. 7 - Umgang mit Personendaten
Für die Internetseiten der alumni HWZ, insbesondere für Personendaten des WHO'S WHO gelten folgende Nutzungsbestimmungen:
Organe des Vereins sind:
Der Verein hält jährlich eine ordentliche Generalversammlung ab, der folgende Befugnisse zustehen:
Anträge von Mitgliedern zu Geschäften, die nicht auf der Traktandenliste stehen, sind bis zwei Wochen vor der Generalversammlung dem Vereinspräsidium schriftlich einzureichen.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen in offener Abstimmung mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann via Antrag eine geheime Abstimmung verlangen. Bei Abstimmungen, welche einen Interessenkonflikt zwischen HWZ und dem Verein darstellen, kann via Antrag die Mehrheit der Mitglieder in einer geheimen Abstimmung eine Stimmenthaltung des Vertreters der HWZ verlangen.
Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Der Vertreter der HWZ verfügt über eine Stimme. Der Stichentscheid liegt beim Präsidium.
Die vollständige oder teilweise Änderung der Statuten kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Spartenstimmen beschlossen werden. Bei Wahlen entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, aus Angehörigen der Studienrichtungen sowie aus dem Vertreter der HWZ. Angestrebt wird mindestens ein Vorstandssitz pro Studienrichtung. Ebenso muss mindestens ein Studierender im Vorstand Einsitz haben.
Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Das Präsidium wird durch Wahl bestimmt. In den übrigen Chargen konstituiert sich der Vorstand selbst. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung selbst. Ein Rücktritt als Vorstandsmitglied ist per Ende Vereinsjahr mit schriftlicher 3-monatiger Vorankündigung möglich.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Verein wird gegen aussen durch die Kollektivunterschrift mindestens zweier Vorstandsmitglieder rechtskräftig vertreten.
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie überprüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht. Sie beantragen Decharge-Erteilung für den Vorstand.
Die Revisoren werden durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren, welche mit derjenigen des Vorstandes übereinstimmen, gewählt. Sie sind für weitere Amtsdauer wiederwählbar. Beim Ausscheiden eines Rechnungsrevisors bestimmt der Vorstand für das laufende Vereinsjahr einen Ersatzrevisor.
Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind laufend zu verbuchen. Am Ende des Vereinsjahres ist ein Abschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen.
Jedes ordentliche Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages an den Verein verpflichtet. Der Mitgliederbeitrag wird jeweils von der Generalversammlung festgesetzt und beträgt maximal CHF 100.00 pro Vollmitglied und Geschäftsjahr. Für Studenten aller Sparten der HWZ und den Vertreter der HWZ ist die Mitgliedschaft unentgeltlich. Letztere stellt hierfür eine wesentliche Entlastung in administrativen Belangen der alumni HWZ bereit. Details regelt der Dienstleistungsvertrag zwischen der alumni HWZ und der Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ). Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Weitere Mittel des Vereins werden aus Veranstaltungen, aus dem Vermögen des Vereins, durch private und öffentliche Beiträge sowie freiwillige Zuwendungen aller Art beschafft. Mittelherkunft und Mittelverwendung müssen nach dem Gebot der Transparenz ausgewiesen werden.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vermögen der alumni HWZ. Jede Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der alumni HWZ ist ausgeschlossen.
Die Generalversammlung beschliesst die Auflösung des Vereins, wenn mindestens zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen. Nach Auflösung werden das Vermögen, die Jahresrechnung, die Protokolle sowie alle weiteren Unterlagen dem Präsidium der alumni HWZ übergeben. Sollte innerhalb von zehn Jahren kein neuer Verein im Sinne dieser Statuten gegründet werden, so fallen sämtliche Aktiven dem Dachverband FH SCHWEIZ zu.
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 8. März 2002 und treten sofort in Kraft. Im Namen der Generalversammlung vom 21 März 2003.
Der Präsident
Angepasst am 18.03.04 (gemäss Antrag an die GV 04)